Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/17#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/ Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/17#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/17#abs-3 (3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.